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T I P S
Pfarrarchivordnung - Katholische Kirche Österreich
Pfarrarchivordnung - Katholische Kirche Österreich
Benützung
Rahmenordnung für die Benützung von Pfarrarchiven
- Die Benützung des Pfarrarchivs setzt die schriftliche Genehmigung des Bischöflichen Ordinariates bzw. des Diözesanarchivs voraus. Der Benützer/Die Benützerin hat seine/ihre Identität nachzuweisen und die Bestimmungen der Archivordnung durch seine/ihre Unterschrift zur Kenntnis zu nehmen.
- Der Benützer hat seine Forschungsziele möglichst genau bekannt zu geben; der Pfarrer/Archivverwalter kann nur beraten, die Bearbeitung der Archivalien hat der Benützer selbst zu leisten. Die notwendigen Vorkenntnisse (Schriftkunde, Sprache) werden vorausgesetzt.
- Die Benützung der Archivalien/Matriken erfolgt im Pfarramt (unter Aufsicht). Der Benützer darf das Material nicht eigenmächtig im Archiv suchen. Der Pfarrer/Archivverwalter hebt die entsprechenden Archivalien/Matriken aus und zählt gegebenenfalls die Schriftstücke.
- Das Pfarramt kann die Benützungszeit auf die Amtsstunden beschränken. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen können Archivalien/Matriken mit Einverständnis der Direktion des Diözesanarchivs an das Diözesanarchiv entlehnt und dort benützt werden. Die Kosten hiefür trägt der Benützer. Entlehnungen von Archivalien/Matriken an Privatpersonen sind ausnahmslos verboten. Die Entlehnung an andere Archive bedarf der Genehmigung des Bischöflichen Ordinariates/Diözesanarchivs.
- Es werden nur geordnete und nicht schadhafte Archivalienbestände ausgegeben, die nicht unter die Archivsperre oder unter sonstige Schutzbestimmungen fallen. Die Archivsperre beträgt 50 Jahre nach Aktenschluss bzw. bei Personalakten 50 Jahre nach dem Tod. Pfarrchroniken sowie jüngere Akten dürfen grundsätzlich nur mit schriftlicher Sondergenehmigung (Bischöfliches Ordinariat/Diözesanarchiv) eingesehen werden. Matriken unterliegen neben den kirchlichen Vorschriften auch den Regelungen im Personenstandsgesetz.
- Die ausgehändigten Archivalien/Matriken sind sorgfältig zu behandeln und dürfen auf keinen Fall mit Unterstreichungen oder Notizen versehen werden. Es ist streng untersagt, Archivalien als Schreibunterlage zu benützen und geöffnete Archivalien oder Bücher aufeinander zu legen. Bei Rückgabe der Archivalien/Matriken wird gegebenenfalls deren Stückzahl überprüft. Sie dürfen vom Benützer nicht eigenmächtig wieder eingeordnet werden.
- Kopien aus Altmatriken sind generell verboten (Erhaltungszustand!).
- Bei Veröffentlichungen ist jeder Benützer verpflichtet, die aus den Beständen des Archivs verwendeten Archivalien zu zitieren. Editionen und Reproduktionen von Archivgut sind genehmigungspflichtig. Bei Veröffentlichung oder Vervielfältigung von Forschungsergebnissen, die aus Beständen des Archivs gewonnen werden, ist dem Pfarrarchiv und dem Diözesanarchiv unaufgefordert und kostenlos je ein Belegexemplar zu übermitteln. Dies gilt auch für ungedruckte Diplomarbeiten und Dissertationen.
- Der Benützer verpflichtet sich, die einschlägigen Bestimmungen des Personenstandsgesetzes, des Datenschutzgesetzes (DSG) und Urheberrechtes zu beachten, und erklärt mit seiner Unterschrift, bei der Publikation von Forschungsergebnissen, die auf den zur Einsicht vorgelegten Materialien basieren, das DSG zu beachten und keine geschützten personenbezogenen Daten zu veröffentlichen. Zuwiderhandlungen hat der Benützer selbst zu vertreten.
- Verstöße gegen die Benützungsordnung können die sofortige Entziehung der Benützungsgenehmigung zur Folge haben.